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DVOzÖbVIG NRW§ 11 Ahndung von Berufspflichtverletzungen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31119/11#abs-1 (1) Werden Tatsachen bekannt, die den Verdacht rechtfertigen, dass ein Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur seine Berufspflichten schuldhaft verletzt hat, so ermittelt die Aufsichtsbehörde den Sachverhalt von Amts wegen. Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur ist verpflichtet und berechtigt, zur Aufklärung des Sachverhalts beizutragen. Werden Berufspflichtverletzungen im Zusammentreffen mit berufsgerichtlichen Verfahren nach dem Baukammerngesetz oder mit strafrechtlichen Verfahren behandelt, so kann die Aufsichtsbehörde die Ahndungsmaßnahmen zurückstellen und über sie unter Berücksichtigung der Ergebnisse dieser Verfahren entscheiden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31119/11#abs-2 (2) Sind seit der Berufspflichtverletzung mehr als fünf Jahre verstrichen, ist eine Ahndung nicht mehr zulässig. Mit der Bekanntgabe gemäß Absatz 3 wird diese Frist unterbrochen und beginnt neu zu laufen; für die Dauer eines gerichtlichen Verfahrens ist der Fristablauf gehemmt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31119/11#abs-3 (3) Beabsichtigt die Aufsichtsbehörde eine Ahndungsmaßnahme, so gibt sie dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur die formelle Einleitung des Ahndungsverfahrens unter Angabe der ihm zur Last gelegten Berufspflichtverletzung bekannt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31119/11#abs-4 (4) Vor der Festsetzung der Ahndungsmaßnahme ist der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur gemäß den Verfahrensgrundsätzen des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602) in der jeweils geltenden Fassung zum ermittelten Sachverhalt und zur vorgesehenen Ahndungsmaßnahme anzuhören. Dazu kann er innerhalb eines Monats Stellung nehmen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31119/11#abs-5 (5) Die Einstellung des Ahndungsverfahrens und die Festsetzung einer Ahndungsmaßnahme sind dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur bekannt zu geben.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31119/11#abs-6 (6) Wird eine Abweichung vom rechtmäßigen Kostenanspruch (§ 10 ÖbVIG NRW) geahndet, soll die Geldbuße mindestens in doppelter Höhe des Abweichungsbetrages festgesetzt werden; die Höchstgrenze der Geldbuße kann hierdurch überschritten werden (§ 15 Absatz 2 ÖbVIG NRW).
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31119/11#abs-7 (7) Ist dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht zuzumuten, die Geldbuße sofort zu zahlen, so wird ihm eine Zahlungsfrist bewilligt oder gestattet, die Geldbuße in bestimmten Teilbeträgen zu zahlen. Dabei kann angeordnet werden, dass die Vergünstigung, die Geldbuße in bestimmten Teilbeträgen zu zahlen, entfällt, wenn der Betroffene einen Teilbetrag nicht rechtzeitig zahlt.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31119/11#abs-8 (8) Die ordnungsgemäße Berufsausübung des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs ist nach § 15 Absatz 3 ÖbVIG NRW nicht mehr gewährleistet, wenn die Aufsichtsbehörde feststellt, dass er fortgesetzt gegen das Berufsrecht verstößt; insbesondere wenn sie feststellt, dass er
1. eine von ihr untersagte Zweigstelle oder eine untersagte Kooperation weiterführt,
2. sich gegen Haftpflichtgefahren nicht angemessen versichert hat,
3. eine ordnungsgemäße Berufsausübung entgegen der Maßgabe nach § 2 Absatz 2 ÖbVIG NRW nicht mehr gewährleistet,
4. entgegen § 2 Absatz 3 ÖbVIG NRW einen weiteren Beruf ausübt,
5. wiederholt Weisungen der Aufsichtsbehörde missachtet oder
6. sich der Aufsicht entzieht.
Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31119/11#abs-9 (9) Im Falle der Aufhebung der Bestellung auf Grund von § 6 Absatz 3 Nummer 1 bis 4 ÖbVIG NRW sind die Absätze 3 bis 5 entsprechend anzuwenden.
Abschnitt 4
Schlussbestimmungen