Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / DVOzÖbVIG NRW
DVOzÖbVIG NRW§ 12 Übergangsregelungen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31119/12#abs-1 (1) Die Bedingung nach § 1 Absatz 10 Satz 2 zu den Berufserfahrungen ist erst ab dem 1. Januar 2026 zu erfüllen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31119/12#abs-2 (2) Verfahren der Aufsichtsbehörden zur Ahndung von Berufspflichtverletzungen wegen unüblicher Honorare nach § 11 Absatz 6 Satz 2 in der bis zum Ablauf des 8. Januar 2024 geltenden Fassung sind einzustellen. Die Verfahrensunterlagen sind an die Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen zu übergeben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31119/12#abs-3 (3) Die auf Grund der nach dem Ablauf des 8. Januar2024 geltenden Fassung erforderlichen Änderungen zur Bekanntgabe nach § 3 Absatz 1 sind spätestens zum 1. Januar 2026 umzusetzen.