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DVOzÖbVIG NRW

§ 9 Werbung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31119/9#abs-1 (1) Über § 3 Absatz 4 ÖbVIG NRW hinausgehende werbende Handlungen, die das Ansehen der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure schädigen oder das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in die eigenständige, unabhängige, unparteiische, fachgerechte und ordnungsgemäße Aufgabenwahrnehmung in Frage stellen, sind unzulässig (berufswidrige Werbung). Eine berufswidrige Werbung liegt auch dann vor, wenn sie gegen bestehende wettbewerbs-, berufs- und vergütungsrechtliche Vorschriften verstößt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31119/9#abs-2 (2) Eine berufswidrige Werbung liegt insbesondere vor, wenn

1. sie über die Erfüllung der Beratungspflicht hinaus auf die Erteilung eines bestimmten Auftrags oder Gewinnung eines bestimmten Auftraggebers gerichtet ist,

2. sie den Eindruck der Gewerblichkeit vermittelt, insbesondere den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur oder seine Dienste anpreisend hervorhebt,

3. sie eine wertende oder vergleichende Selbstdarstellung des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs oder seiner Dienste enthält,

4. der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur ohne besonderen Anlass direkt an einen potenziellen Antragsteller herantritt oder

5. es sich um irreführende Werbung handelt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31119/9#abs-3 (3) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur darf eine berufswidrige Werbung für sich durch Dritte nicht dulden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31119/9#abs-4 (4) Bezeichnungen, die auf eine frühere Beamteneigenschaft oder eine frühere Berufstätigkeit hinweisen, dürfen nicht geführt werden.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31119/9#abs-5 (5) Gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 ÖbVIG NRW ist die Berufsbezeichnung ausschließlich auf die Person des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs bezogen und erstreckt sich auf die Berufsausübung nach den §§ 1 und 2 ÖbVIG NRW. Die Berufsbezeichnung darf von ihm jedoch nicht verwendet werden, wenn er hierdurch gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2010 (BGBl. I S. 254), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 8. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 272) geändert worden ist, verstoßen würde. Bei Kooperationen nach § 13 Satz 1 Nummer 3 ÖbVIG NRW darf er die Berufsbezeichnung nicht verwenden.

Abschnitt 3

Aufsicht

§ 8 § 10