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§ 7 NW_31095 (Nordrhein-Westfalen) — Besondere Verhältnisse behinderter Menschen

Ausbildungs- und Prüfungsordnung Büromanagement

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Im Prüfungsverfahren sind für schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte behinderte Menschen die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen auf Antrag zu gewähren. Die Entscheidung trifft die nach § 5 Absatz 1 zuständige Stelle; dabei dürfen die fachlichen Anforderungen nicht geringer bemessen werden.