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Ausbildungs- und Prüfungsordnung Büromanagement

§ 17 Bescheid über nicht bestandene Prüfung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31095/17#abs-1 (1) Bei nicht bestandener Prüfung erhalten der Prüfling und seine gesetzlichen Vertreter einen schriftlichen Bescheid.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31095/17#abs-2 (2) Auf die besonderen Bestimmungen der Wiederholungsprüfung gemäß § 18 ist hinzuweisen.

§ 16 § 18