(1) Bei nicht bestandener Prüfung erhalten der Prüfling und seine gesetzlichen Vertreter einen schriftlichen Bescheid.
(2) Auf die besonderen Bestimmungen der Wiederholungsprüfung gemäß § 18 ist hinzuweisen.
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(1) Bei nicht bestandener Prüfung erhalten der Prüfling und seine gesetzlichen Vertreter einen schriftlichen Bescheid.
(2) Auf die besonderen Bestimmungen der Wiederholungsprüfung gemäß § 18 ist hinzuweisen.