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§ 17 NW_31095 (Nordrhein-Westfalen) — Bescheid über nicht bestandene Prüfung

Ausbildungs- und Prüfungsordnung Büromanagement

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Bei nicht bestandener Prüfung erhalten der Prüfling und seine gesetzlichen Vertreter einen schriftlichen Bescheid.

(2) Auf die besonderen Bestimmungen der Wiederholungsprüfung gemäß § 18 ist hinzuweisen.