(1) Amtshandlungen, die sowohl von Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren als auch von Vermessungs- und Katasterbehörden ausgeführt werden können, sind mit den gleichen Gebühren zu vergüten.
(2) In anderen Gesetzen bestehende Gebühren- und Auslagenbefreiungen gelten nicht für Amtshandlungen der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure. Antragsteller dieser Amtshandlungen sind bei der Antragstellung darauf hinzuweisen.