Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Satzung des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe über die Zuweisung von Mitteln des LWL-Integrationsamts Westfalen aus der Ausgleichsabgabe nach § 77 Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) an die örtlichen Träger bei den kreisfreien Städten, Großen kreisangehörigen Städten und Kreisen in Westfalen-Lippe für das Haushaltsjahr 2014

Satzung des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe über die Zuweisung von Mitteln des …

§ 2

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Aufkommen an Ausgleichsabgabe im Sinne dieser Satzung sind die Einnahmen des LWL-Integrationsamts Westfalen im Haushaltsjahr 2013 bis zum 30. September aus den Ausgleichsabgabezahlungen der Arbeitgeber gemäß § 77 SGB des Neunten Buches Sozialgesetzbuch unter Berücksichtigung des Finanzausgleichs zwischen den Integrationsämtern für das Jahr 2013 abzüglich der Abführung an den Ausgleichsfonds gemäß § 77 Absatz 6 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch.

§ 1 § 3