Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Gesetz über die Verleihung der Rechtsstellung einer Anstalt des öffentlichen Rechts an den Erzbischöflichen Schulfonds Köln

Gesetz über die Verleihung der Rechtsstellung einer Anstalt des öffentlichen Rechts an …

§ 5 Inkrafttreten

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Die Landesregierung

Nordrhein-Westfalen

Die Ministerpräsidentin

Der Finanzminister

Der Minister

für Wirtschaft, Energie, Industrie,

Mittelstand und Handwerk

Der Minister

für Inneres und Kommunales

Der Justizminister

Der Minister

für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr

zugleich für den Minister

für Arbeit, Integration und Soziales

Die Ministerin

für Innovation, Wissenschaft und Forschung

Die Ministerin

für Familie, Kinder, Jugend,

Kultur und Sport

Die Ministerin

für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter

zugleich für die Ministerin

für Schule und Weiterbildung

und den Minister

für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft,

Natur- und Verbraucherschutz

§ 4