Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Gesetz über die Verleihung der Rechtsstellung einer Anstalt des öffentlichen Rechts an den Erzbischöflichen Schulfonds Köln
Gesetz über die Verleihung der Rechtsstellung einer Anstalt des öffentlichen Rechts an …§ 4 Geltung landesrechtlicher Vorschriften
Stand: 26.08.2026
Landesrechtliche Vorschriften für Religionsgemeinschaften, die den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts besitzen, gelten für den als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts errichteten „Erzbischöflichen Schulfonds Köln“ entsprechend.