Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Gesetz über die Verleihung der Rechtsstellung einer Anstalt des öffentlichen Rechts an den Erzbischöflichen Schulfonds Köln

Gesetz über die Verleihung der Rechtsstellung einer Anstalt des öffentlichen Rechts an …

§ 4 Geltung landesrechtlicher Vorschriften

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Landesrechtliche Vorschriften für Religionsgemeinschaften, die den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts besitzen, gelten für den als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts errichteten „Erzbischöflichen Schulfonds Köln“ entsprechend.

§ 3 § 5