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Schul- und Studienfonds-Auflösungsgesetz NRW§ 1 Auflösung von Schul- und Studienfonds
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30995/1#abs-1 (1) Der Bergische Schulfonds, der Gymnasialfonds Münstereifel, der Münster’sche Studienfonds und der Beckum-Ahlen’sche Klosterfonds sind als Sondervermögen ohne eigene Rechtspersönlichkeit aufgelöst.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30995/1#abs-2 (2) Die Zweckbindung des Vermögens der in Absatz 1 genannten Fonds ist aufgehoben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30995/1#abs-3 (3) Der Paderborner Studienfonds wird als Sondervermögen ohne eigene Rechtspersönlichkeit aufgelöst. Die Zweckbindung des Fondsvermögens wird aufgehoben.