nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 1 NW_30995 (Nordrhein-Westfalen) — Auflösung von Schul- und Studienfonds

Schul- und Studienfonds-Auflösungsgesetz NRW

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Bergische Schulfonds, der Gymnasialfonds Münstereifel, der Münster’sche Studienfonds und der Beckum-Ahlen’sche Klosterfonds sind als Sondervermögen ohne eigene Rechtspersönlichkeit aufgelöst.

(2) Die Zweckbindung des Vermögens der in Absatz 1 genannten Fonds ist aufgehoben.

(3) Der Paderborner Studienfonds wird als Sondervermögen ohne eigene Rechtspersönlichkeit aufgelöst. Die Zweckbindung des Fondsvermögens wird aufgehoben.