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Gesetz zur Errichtung einer Stiftung „Deutsche Zentralbibliothek für Medizin“

§ 9 Wissenschaftlicher Beirat

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30972/9#abs-1 (1) Der Wissenschaftliche Beirat besteht aus sachverständigen Personen, auch aus dem Ausland. Mitglieder des Beirats sind insbesondere Vertreterinnen und Vertreter aus den von der Stiftung abzudeckenden Fachgebieten, dem informationswissenschaftlichen Bereich sowie aus dem Bereich der Nutzerinnen und Nutzer. Darüber hinaus können Vertreterinnen und Vertreter anderer Gruppen, auch des Personals, berufen werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30972/9#abs-2 (2) Der Wissenschaftliche Beirat berät die Organe der Stiftung in wissenschaftlichen und programmatischen Fragen und begleitet, fördert und bewertet dadurch die Tätigkeit der Stiftung. Das Nähere regelt die Satzung.

§ 8 § 10