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# § 9 NW_30972 (Nordrhein-Westfalen) — Wissenschaftlicher Beirat

Gesetz zur Errichtung einer Stiftung „Deutsche Zentralbibliothek für Medizin“  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Wissenschaftliche Beirat besteht aus sachverständigen Personen, auch aus dem Ausland. Mitglieder des Beirats sind insbesondere Vertreterinnen und Vertreter aus den von der Stiftung abzudeckenden Fachgebieten, dem informationswissenschaftlichen Bereich sowie aus dem Bereich der Nutzerinnen und Nutzer. Darüber hinaus können Vertreterinnen und Vertreter anderer Gruppen, auch des Personals, berufen werden.

(2) Der Wissenschaftliche Beirat berät die Organe der Stiftung in wissenschaftlichen und programmatischen Fragen und begleitet, fördert und bewertet dadurch die Tätigkeit der Stiftung. Das Nähere regelt die Satzung.

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Zitiervorschlag: § 9 NW_30972 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30972/9

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