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Gesetz zur Errichtung einer Stiftung „Deutsche Zentralbibliothek für Medizin“

§ 8 Direktorin oder Direktor

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Die Direktorin oder der Direktor wird vom Stiftungsrat bestellt. Sie oder er leitet die Stiftung und vertritt sie nach außen. Ihr oder ihm wird eine Geschäftsführerin oder ein Geschäftsführer zur Seite gestellt. Das Nähere regelt die Satzung.

§ 7 § 9