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§ 8 NW_30972 (Nordrhein-Westfalen) — Direktorin oder Direktor

Gesetz zur Errichtung einer Stiftung „Deutsche Zentralbibliothek für Medizin“

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Direktorin oder der Direktor wird vom Stiftungsrat bestellt. Sie oder er leitet die Stiftung und vertritt sie nach außen. Ihr oder ihm wird eine Geschäftsführerin oder ein Geschäftsführer zur Seite gestellt. Das Nähere regelt die Satzung.