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Gesetz zur Errichtung einer Stiftung „Deutsche Zentralbibliothek für Medizin“

§ 1 Errichtung der Stiftung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30972/1#abs-1 (1) Das Land Nordrhein-Westfalen errichtet auf Dauer eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts unter dem Namen „Deutsche Zentralbibliothek für Medizin“ (ZB MED). Sie führt die Zusatzbezeichnung „Leibniz-Informationszentrum Lebenswissenschaften“. Die Stiftung entsteht mit Inkrafttreten dieses Gesetzes. Sie hat ihren Sitz in Köln und einen weiteren Standort in Bonn.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30972/1#abs-2 (2) Die Stiftung führt ein Dienstsiegel.

§ 2