(1) Das Land Nordrhein-Westfalen errichtet auf Dauer eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts unter dem Namen „Deutsche Zentralbibliothek für Medizin“ (ZB MED). Sie führt die Zusatzbezeichnung „Leibniz-Informationszentrum Lebenswissenschaften“. Die Stiftung entsteht mit Inkrafttreten dieses Gesetzes. Sie hat ihren Sitz in Köln und einen weiteren Standort in Bonn.
(2) Die Stiftung führt ein Dienstsiegel.