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§ 1 NW_30972 (Nordrhein-Westfalen) — Errichtung der Stiftung

Gesetz zur Errichtung einer Stiftung „Deutsche Zentralbibliothek für Medizin“

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Land Nordrhein-Westfalen errichtet auf Dauer eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts unter dem Namen „Deutsche Zentralbibliothek für Medizin“ (ZB MED). Sie führt die Zusatzbezeichnung „Leibniz-Informationszentrum Lebenswissenschaften“. Die Stiftung entsteht mit Inkrafttreten dieses Gesetzes. Sie hat ihren Sitz in Köln und einen weiteren Standort in Bonn.

(2) Die Stiftung führt ein Dienstsiegel.