Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verordnung zur Selbstüberwachung von Abwasseranlagen - Selbstüberwachungsverordnung Abwasser – SüwVO Abw
Verordnung zur Selbstüberwachung von Abwasseranlagen - Selbstüberwachungsverordnung …§ 2 Überwachungsumfang
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30912/2#abs-1 (1) Der Betreiber eines Kanalisationsnetzes hat die Kanalisationsnetze gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 1 auf Zustand und Funktionsfähigkeit selbst zu überwachen und hierfür eine Anweisung für die Selbstüberwachung gemäß § 4 aufzustellen. Die zu beobachtenden Einrichtungen, der Prüfungsumfang und die Häufigkeit der Prüfung ergeben sich aus der Anlage 1.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30912/2#abs-2 (2) Werden in der Anweisung für die Selbstüberwachung unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse, der wasserwirtschaftlichen Bedeutung der Anlagen und technischer Schwierigkeiten andere Häufigkeiten festgelegt, haben diese Vorrang vor den in der Anlage 1 Nummer 2 bis 13 genannten Häufigkeiten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30912/2#abs-3 (3) Ist in dem Abwasserbeseitigungskonzept des Abwasserbeseitigungspflichtigen der Zeitpunkt für die Sanierungsmaßnahme für Schäden an Bauwerken festgelegt worden, so brauchen bis zu diesem Zeitpunkt keine weiteren Maßnahmen zur Selbstüberwachung des Bauzustandes dieses Bauwerkes durchgeführt zu werden, wenn eine Vergrößerung der Belastung des Grundwassers bis zu diesem Zeitpunkt nicht zu erwarten ist.