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Wahlordnung für die Wahl zu den Kammerversammlungen der Heilberufskammern

§ 18

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30907/18#abs-1 (1) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter sammelt die eingegangenen Wahlbriefe ungeöffnet, hält sie unter Verschluss und übergibt sie nach Beendigung der Wahl dem Wahlausschuss.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30907/18#abs-2 (2) Verspätet eingegangene Wahlbriefe bleiben unberücksichtigt. Sie werden von der Wahlleiterin oder vom Wahlleiter mit einem Vermerk über Tag und Uhrzeit des Eingangs versehen und ungeöffnet verpackt. Das Paket wird von ihr oder ihm versiegelt und verwahrt, bis die Vernichtung der Wahlbriefe zugelassen ist.

§ 17 § 19