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Wahlordnung für die Wahl zu den Kammerversammlungen der Heilberufskammern

§ 17

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Die Wählerin oder der Wähler kennzeichnet persönlich den Stimmzettel, legt ihn in den Wahlumschlag, verschließt diesen und übersendet ihn in dem Wahlbriefumschlag, der gleichfalls zu verschließen ist, der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter so rechtzeitig, dass der Wahlbrief spätestens am Wahltag bis 18 Uhr eingeht.

§ 16 § 18