Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Bekanntmachung der Verwaltungsvereinbarung über die Bestimmung der zuständigen Behörde für die Durchführung eines wasserrechtlichen Genehmigungsverfahrens für das Vorhaben Teilerneuerung einer Brücke über die Warmenau an der „Mühle Metting“ im Zuge der Warmenaustraße im Gebiet der Stadt Spenge, Kreis Herford, und der Stadt Melle, Landkreis Osnabrück
Bekanntmachung der Verwaltungsvereinbarung über die Bestimmung der zuständigen Behörde …§ 1 Zuständige Behörde
Stand: 26.08.2026
Als zuständige Behörde für die wasserrechtliche Genehmigung nach § 99 LWG und § 57 Abs. 1 NWG sowie § 78 Abs. 3 WHG für die Teilerneuerung einer Brücke im Zuge der Warmenaustraße über den Fluss Warmenau (an der „Mühle Metting“ im Gebiet der Stadt Spenge und der Stadt Melle) wird der Kreis Herford, untere Wasserbehörde, bestimmt. Dieser handelt, soweit sich das Vorhaben auf Flächen im Land Niedersachsen erstreckt, unter Anwendung des in Niedersachsen geltenden Rechts und im Einvernehmen mit dem Landkreis Osnabrück.