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# § 1 NW_30872 (Nordrhein-Westfalen) — Zuständige Behörde

Bekanntmachung der Verwaltungsvereinbarung über die Bestimmung der zuständigen Behörde für die Durchführung eines wasserrechtlichen Genehmigungsverfahrens für das Vorhaben Teilerneuerung einer Brücke über die Warmenau an der „Mühle Metting“ im Zuge der Warmenaustraße im Gebiet der Stadt Spenge, Kreis Herford, und der Stadt Melle, Landkreis Osnabrück  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Als zuständige Behörde für die wasserrechtliche Genehmigung nach § 99 LWG und § 57 Abs. 1 NWG sowie § 78 Abs. 3 WHG für die Teilerneuerung einer Brücke im Zuge der Warmenaustraße über den Fluss Warmenau (an der „Mühle Metting“ im Gebiet der Stadt Spenge und der Stadt Melle) wird der Kreis Herford, untere Wasserbehörde, bestimmt. Dieser handelt, soweit sich das Vorhaben auf Flächen im Land Niedersachsen erstreckt, unter Anwendung des in Niedersachsen geltenden Rechts und im Einvernehmen mit dem Landkreis Osnabrück.

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Zitiervorschlag: § 1 NW_30872 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30872/1

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