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Einleitungssatzung

§ 1 Zweck

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Die Mitglieder können die vom Lippeverband betriebenen und unterhaltenen Verbandsanlagen ihrem Zweck entsprechend insoweit benutzen, als dies mit der ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben des Lippeverbandes vereinbar ist.

Diese Satzung bestimmt gemäß § 7 Absatz 1 Satz 3 des Lippeverbandsgesetzes die Pflichten aller Verbandsmitglieder zum Schutz der Verbandsanlagen.

§ 2