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§ 1 NW_30871 (Nordrhein-Westfalen) — Zweck

Einleitungssatzung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Mitglieder können die vom Lippeverband betriebenen und unterhaltenen Verbandsanlagen ihrem Zweck entsprechend insoweit benutzen, als dies mit der ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben des Lippeverbandes vereinbar ist.

Diese Satzung bestimmt gemäß § 7 Absatz 1 Satz 3 des Lippeverbandsgesetzes die Pflichten aller Verbandsmitglieder zum Schutz der Verbandsanlagen.