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Gesetz über die Stiftung „Leibniz-Institut zur Analyse des Biodiversitätswandels“

§ 9 Wissenschaftlicher Beirat

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30749/9#abs-1 (1) Der wissenschaftliche Beirat besteht aus mindestens sechs und höchstens zwölf international angesehenen, im Berufsleben stehenden externen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern oder anderen Sachverständigen auf dem Forschungsgebiet der Stiftung, auch aus dem Ausland.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30749/9#abs-2 (2) Er berät die Organe der Stiftung in wissenschaftlichen und programmatischen Fragen und begleitet, fördert und bewertet dadurch die Forschungstätigkeit der Stiftung. Das Nähere regelt die Satzung.

§ 8 § 10