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Gesetz über die Stiftung „Leibniz-Institut zur Analyse des Biodiversitätswandels“

§ 8 Generaldirektion

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30749/8#abs-1 (1) Die Generaldirektion besteht aus einer wissenschaftlichen Geschäftsführerin oder einem wissenschaftlichen Geschäftsführer, die oder der die Bezeichnung „Generaldirektorin“ oder „Generaldirektor“ führt, und einer kaufmännischen Geschäftsführerin oder einem kaufmännischen Geschäftsführer. Sie werden vom Stiftungsrat auf Zeit bestellt. Wiederbestellung ist möglich.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30749/8#abs-2 (2) Die Stiftung wird gerichtlich und außergerichtlich durch die wissenschaftliche Geschäftsführerin oder den wissenschaftlichen Geschäftsführer oder durch die kaufmännische Geschäftsführerin oder den kaufmännischen Geschäftsführer im Wege der Einzelvertretungsbefugnis vertreten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30749/8#abs-3 (3) Die Generaldirektion leitet die Stiftung. Näheres zu ihren Aufgaben regelt die Satzung, die auch vorsehen kann, dass bei Meinungsverschiedenheiten die Stimme der wissenschaftlichen Geschäftsführerin oder des wissenschaftlichen Geschäftsführers entscheidend ist.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30749/8#abs-4 (4) Der wissenschaftlichen Geschäftsführerin oder dem wissenschaftlichen Geschäftsführer können bis zu zwei wissenschaftliche Stellvertreterinnen oder Stellvertreter und der kaufmännischen Geschäftsführerin oder dem kaufmännischen Geschäftsführer kann eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zur Seite gestellt werden. Sie werden durch den Stiftungsrat auf Zeit bestellt. Wiederbestellung ist möglich. Die Stellvertretungen unterstützen die wissenschaftliche Geschäftsführerin oder den wissenschaftlichen Geschäftsführer und die kaufmännische Geschäftsführerin oder den kaufmännischen Geschäftsführer bei der Leitung der Stiftung. Das Nähere regelt die Satzung.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30749/8#abs-5 (5) Die Generaldirektion gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Stiftungsrates bedarf.

§ 7 § 9