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Gesetz über die Stiftung „Leibniz-Institut zur Analyse des Biodiversitätswandels“§ 7 Aufgaben des Stiftungsrats
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30749/7#abs-1 (1) Der Stiftungsrat ist zuständig für die Wahrung des Stiftungszweckes und überwacht die wesentlichen wissenschaftlichen, programmatischen und wirtschaftlichen Angelegenheiten der Stiftung. Er berät die Generaldirektion und hat ein umfassendes Informationsrecht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30749/7#abs-2 (2) Der Stiftungsrat ist insbesondere zuständig für
1. den Erlass und die Änderung der Satzung,
2. die Feststellung des Programmbudgets und des Jahresabschlusses,
3. die Entgegennahme des Jahresberichts sowie die Entlastung der Mitglieder der Generaldirektion,
4. die Bestellung und Abberufung der Mitglieder der Generaldirektion und ihrer Stellvertretungen sowie der Mitglieder des wissenschaftlichen Beirats und
5. die Zustimmung zur Geschäftsordnung der Generaldirektion.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30749/7#abs-3 (3) Der vorherigen Zustimmung des Stiftungsrates bedürfen
1. Rechtsgeschäfte, die über den Rahmen der laufenden Geschäfte hinausgehen und der Stiftung über ein Jahr hinausgehende Verpflichtungen auferlegen und
2. wesentliche organisatorische Änderungen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30749/7#abs-4 (4) Beschlüsse
1. zu Fragen von forschungs- und wissenschaftspolitischer Bedeutung,
2. mit erheblichen finanziellen Auswirkungen,
3. in Bezug auf das Leitungspersonal der Stiftung,
4. über Änderungen der Satzung und
5. nach Absatz 3
bedürfen der Zustimmung der Mitglieder nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 dieses Gesetzes.