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Mittelstandsförderungsgesetz

§ 10 Mittelstandsbeirat

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30727/10#abs-1 (1) Die Wirksamkeit der Verfahren nach den §§ 6 und 7 sowie die Gestaltung und Umsetzung der Arbeitsprogramme Mittelstand nach § 9 werden einmal jährlich durch den Mittelstandsbeirat der Landesregierung bewertet. Der Beirat berichtet über das Ergebnis seiner Bewertungen dem zuständigen Landtagsausschuss.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30727/10#abs-2 (2) Der Beirat kann bei Bedarf einen Mittelstandsbericht zu einem besonders mittelstandsrelevanten Schwerpunkt in Auftrag geben. Er berichtet hierüber dem zuständigen Landtagsausschuss.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30727/10#abs-3 (3) Die Zusammensetzung des Beirates soll die Organisationen nach § 6 Absatz 3 angemessen berücksichtigen. Danach schlagen vor:

1. Handwerk NRW e. V. eine Person,

2. der Westdeutsche Handwerkskammertag eine Person,

3. IHK NRW zwei Personen,

4. der Deutsche Gewerkschaftsbund, Bezirk Nordrhein-Westfalen, zwei Personen,

5. unternehmer nrw zwei Personen,

6. die Kommunalen Spitzenverbände Nordrhein-Westfalen drei Personen,

7. der Verband der Freien Berufe Nordrhein-Westfalen zwei Personen un

8. die Familienunternehmer in Nordrhein-Westfalen, eine Person.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30727/10#abs-4 (4) Beratende Mitglieder des Mittelstandsbeirates sind:

1. eine leitende Vertreterin beziehungsweise ein leitender Vertreter der NRW.Energy4Climate GmbH oder der Effizienz-Agentur NRW und

2. die Präsidentin beziehungsweise der Präsident des Instituts für Mittelstandsforschung Bonn.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30727/10#abs-5 (5) Im Mittelstandsbeirat sollen möglichst Angehörige beider Geschlechter zu je 50 Prozent vertreten sein.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30727/10#abs-6 (6) Der Mittelstandsbeirat tagt auf Einladung und in Anwesenheit der für Wirtschaft zuständigen Ministerin beziehungsweise des für Wirtschaft zuständigen Ministers. Die Ministerin beziehungsweise der Minister können nur durch die für Wirtschaft zuständige Staatssekretärin beziehungsweise durch den für Wirtschaft zuständigen Staatssekretär vertreten werden.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30727/10#abs-7 (7) Die Mitglieder des Mittelstandsbeirates werden auf Vorschlag der jeweils vertretenen Organisationen nach § 6 Absatz 3 durch die Ministerpräsidentin beziehungsweise den Ministerpräsidenten für die Dauer einer Legislaturperiode berufen. Die Mitgliedschaft im Mittelstandsbeirat endet mit dem Ausscheiden aus der vertretenen Organisation. Diese schlägt für die restliche Dauer der Legislaturperiode ein neues Mitglied zur Berufung vor.

Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30727/10#abs-8 (8) Die beratenden Mitglieder des Mittelstandsbeirats werden durch die jeweils zuständige Ministerin beziehungsweise den jeweils zuständigen Minister für die Dauer einer Legislaturperiode berufen.

Teil 3

Förderung

§ 9 § 11