Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Mittelstandsförderungsgesetz
Mittelstandsförderungsgesetz§ 4 Bindungswirkungen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30727/4#abs-1 (1) Dieses Gesetz bindet die Landesbehörden bei wesentlich mittelstandsrelevanten Vorhaben, Verfahren und sonstigen Maßnahmen. Europäisches Beihilferecht und haushaltsrechtliche Vorgaben bleiben unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30727/4#abs-2 (2) Wesentlich mittelstandsrelevant im Sinne dieses Gesetzes sind solche Vorhaben, Verfahren und sonstige Maßnahmen, die - vor allem bezogen auf die Unternehmensgröße - erhebliche Auswirkungen auf die Wettbewerbssituation, Kosten, Verwaltungsaufwand oder Arbeitsplätze in den Unternehmen der mittelständischen Wirtschaft haben können.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30727/4#abs-3 (3) Vertreterinnen und Vertreter des Landes in Organen juristischer Personen, die dem beherrschenden Einfluss des Landes unterliegen, wirken im Rahmen ihrer Aufsichts- und Vertretungsrechte und -pflichten auf die Berücksichtigung der Grundsätze und Ziele dieses Gesetzes hin.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30727/4#abs-4 (4) Gemeinden und Gemeindeverbände sind bei wesentlich mittelstandsrelevanten Verfahren und Vorhaben im Rahmen ihrer Tätigkeit unter Berücksichtigung ihrer Selbstverwaltungsrechte gehalten, auf die Grundsätze und Ziele dieses Gesetzes hinzuwirken. Zur Verwirklichung mittelstandsgerechter Verfahren kann das für Wirtschaft zuständige Ministerium mit den kommunalen Spitzenverbänden Vereinbarungen abschließen, durch die eine Konkretisierung der Anforderungen an mittelstandsrelevante Verfahrensabläufe erfolgt. Unabhängig davon steht es Gemeinden und Gemeindeverbänden frei, durch den Erwerb geeigneter Gütezeichen und Zertifikate besonders ambitionierte Ansprüche in Hinsicht auf mittelstandsgerechte Verfahren zu unterstreichen.
Teil 2
Mittelstandsgerechte Rahmenbedingungen