Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Mittelstandsförderungsgesetz
Mittelstandsförderungsgesetz§ 3 Begriffsbestimmung
Stand: 26.08.2026
Unternehmen der mittelständischen Wirtschaft im Sinne dieses Gesetzes sind konzernunabhängige, in der Regel eigentümer- oder inhabergeführte kleine und mittlere Unternehmen des Handwerks, Handels, Gewerbes und der Industrie sowie die Freien Berufe.