Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Mittelstandsförderungsgesetz
Mittelstandsförderungsgesetz§ 5 Subsidiarität
Stand: 26.08.2026
Alle wirtschaftspolitischen Maßnahmen des Landes haben sich an den Grundsätzen der Sozialen Marktwirtschaft und der Nachhaltigkeit zu orientieren, wobei die Lenkungsfunktion der Preisbildung am Markt nicht behindert werden sollte. Die Leistungserbringung durch die öffentliche Hand darf auf kommunaler Ebene insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität nur im Rahmen der §§ 107 ff. der Gemeindeordnung erfolgen.