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§ 18 Mittelstandsförderungsgesetz (Nordrhein-Westfalen) — Grundlagen

Mittelstandsförderungsgesetz

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 15.04.2022 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge sollen die Grundsätze und Ziele dieses Gesetzes, soweit sie mit den anwendbaren vergaberechtlichen Bestimmungen des Europa-, Bundes- bzw. Landesrechts vereinbar sind, berücksichtigt werden. In diesem Rahmen ist bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen das Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen vom 22. März 2018 (GV. NRW. S. 172) in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.