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§ 14 NW_30727 (Nordrhein-Westfalen) — Rückbürgschaften

Mittelstandsförderungsgesetz

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Land kann nach Maßgabe des jeweiligen Haushaltsgesetzes und der Vorschriften der Landeshaushaltsordnung den Selbsthilfereinrichtungen der mittelständischen Wirtschaft mit dem europäischen Beihilferecht vereinbare Rückbürgschaften für von diesen eingegangenen Bürgschaftsverpflichtungen zugunsten von kleinen und mittleren Unternehmen gewähren.