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§ 6 LandesbeiratsVO (Nordrhein-Westfalen) — Kosten

LandesbeiratsVO

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 20.05.2022 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Kosten des Landesbeirats und der Geschäftsstelle des Landesbeirats trägt das Land im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.