nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 6 NW_30681 (Nordrhein-Westfalen) — Kosten

LandesbeiratsVO

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Kosten des Landesbeirats und der Geschäftsstelle des Landesbeirats trägt das Land im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.