Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / GKL-StV
GKL-StV§ 7 Staatsaufsicht
Stand: 26.08.2026
Die Anstalt unterliegt der Staatsaufsicht. Die Staatsaufsicht ist Rechtsaufsicht. Sie wird im Benehmen mit den anderen Vertragsländern von der Finanzbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg ausgeübt.