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GKL-StV

§ 5 Vorstand

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30662/5#abs-1 (1) Die Anstalt wird von einem Vorstand geleitet, der die Geschäfte der Anstalt in eigener Verantwortung nach kaufmännischen Grundsätzen unter Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters führt. Er ist an die Beschlüsse der Gewährträgerversammlung gebunden. Der Vorstand hat der Gewährträgerversammlung nach Maßgabe der Satzung regelmäßig über die beabsichtigte Geschäftspolitik und den Gang der Geschäfte zu berichten. Er vertritt die Anstalt gerichtlich und außergerichtlich; § 4 Absatz 3 Satz 2 bleibt unberührt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30662/5#abs-2 (2) § 93 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 und 2 sowie Absatz 6 des Aktiengesetzes ist in Bezug auf den Vorstand entsprechend anzuwenden.

§ 4 § 6