Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Prüfungsordnung der Bezirksregierung Köln für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen nach § 54 des Berufsbildungsgesetzes zur Fachwirtin für Medien- und Informationsdienste oder zum Fachwirt für Medien- und Informationsdienste für das Land Nordrhein-Westfalen
Prüfungsordnung der Bezirksregierung Köln für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen …§ 4 Ausschluss und Befangenheit
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30661/4#abs-1 (1) An der Entscheidung über die Zulassung und an der Prüfung dürfen Prüfungsausschussmitglieder nicht mitwirken, die zu der Prüfungsbewerberin oder zu dem Prüfungsbewerber in naher persönlicher, verwandtschaftlicher oder wirtschaftlicher Beziehung stehen. Für den Ausschluss und die Feststellung der Befangenheit von Prüfungsausschussmitgliedern gelten die §§ 20 und 21 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen in der jeweils geltenden Fassung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30661/4#abs-2 (2) Prüfungsausschussmitglieder, die sich befangen fühlen oder Prüflinge, die die Besorgnis der Befangenheit geltend machen wollen, haben dies vor Beginn der Prüfung der zuständigen Stelle (§ 2), während der Prüfung dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses mitzuteilen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30661/4#abs-3 (3) Die Entscheidung über den Ausschluss von der Mitwirkung trifft die zuständige Stelle, während der Prüfung der Prüfungsausschuss ohne Mitwirkung und Stimmrecht des oder der Betroffenen. Ausgeschlossene Personen dürfen während des weiteren Verlaufs der Prüfung nicht zugegen sein.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30661/4#abs-5 (5) Ist in den Fällen der Absätze 1 bis 3 eine ordnungsgemäße Besetzung des Prüfungsausschusses nicht möglich, kann die zuständige Stelle die Durchführung der Prüfung einem anderen Prüfungsausschuss übertragen.