Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Prüfungsordnung der Bezirksregierung Köln für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen nach § 54 des Berufsbildungsgesetzes zur Fachwirtin für Medien- und Informationsdienste oder zum Fachwirt für Medien- und Informationsdienste für das Land Nordrhein-Westfalen
Prüfungsordnung der Bezirksregierung Köln für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen …§ 21 Rücktritt, Nichtteilnahme
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30661/21#abs-1 (1) Der Prüfling kann vor Beginn der Prüfung durch schriftliche Erklärung von der Prüfung zurücktreten. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht begonnen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30661/21#abs-2 (2) Nimmt der Prüfling aus wichtigem Grund an Teilen der Prüfung nicht teil, sind diese nachzuholen; bereits erbrachte selbstständige Prüfungsleistungen werden anerkannt. Selbstständige Prüfungsleistungen sind solche, die thematisch klar abgrenzbar und nicht auf eine andere Prüfungsleistung bezogen sind sowie eigenständig bewertet werden können. Der Prüfungsausschuss bestimmt das weitere Verfahren im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30661/21#abs-3 (3) Erfolgt der Rücktritt nach Beginn der Prüfung oder nimmt der Prüfling ohne Nachweis eines wichtigen Grundes an der Prüfung nicht teil, so wird die Prüfung mit 0 Punkten bewertet und ist somit nicht bestanden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30661/21#abs-4 (4) Bei zeitlich auseinanderfallenden Teilen der Fortbildungsprüfung gelten die Absätze 1 bis 3 für den jeweiligen Teil.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30661/21#abs-5 (5) Der wichtige Grund nach Absatz 2 ist unverzüglich mitzuteilen und nachzuweisen. Im Krankheitsfall ist die Vorlage eines ärztlichen Attestes erforderlich.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30661/21#abs-6 (6) Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet der Prüfungsausschuss nach Anhörung des Prüflings.
Teil 5
Bewertung, Feststellung und Beurkundung des Prüfungsergebnisses