Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach § 123 des Justizgesetzes Nordrhein-Westfalen
Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach § 123 des Justizgesetzes …§ 3 Beschwerden in Erlassangelegenheiten
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30660/3#abs-1 (1) Über Beschwerden gegen Entscheidungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts. Gegen Entscheidungen nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen oder die Präsidentin oder der Präsident des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30660/3#abs-2 (2) Über Beschwerden gegen Entscheidungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2 Nummer 2, Absatz 3 Nummer 1 und Absatz 4 Nummer 1 entscheidet das für Justiz zuständige Ministerium. Gegen Entscheidungen des für Justiz zuständigen Ministeriums findet eine Beschwerde nicht statt.