Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / HygMedVO
HygMedVO§ 9 Ordnungswidrigkeiten
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30616/9#abs-1 (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1 Nummer 24 Infektionsschutzgesetz handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 die betrieblich-organisatorischen oder die baulich-funktionellen Voraussetzungen für die Einhaltung der Grundsätze der Hygiene nicht sicher stellt oder nicht für die Durchführung der notwendigen hygienischen Maßnahmen sorgt,
2. entgegen § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 die unverzügliche Information nicht sicherstellt,
3. entgegen § 4 Absatz 4 nicht die erforderliche Zahl an Hygienefachkräften beschäftigt,
4. entgegen § 7 das in der Einrichtung tätige Personal nicht bei Beginn des Arbeitsverhältnisses und danach in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch einmal jährlich, über die in den Hygieneplänen nach § 23 Absatz 5 und 8 Infektionsschutzgesetz festgelegten innerbetrieblichen Verfahrensweisen zur Infektionshygiene informiert oder dies nicht in geeigneter Weise dokumentiert.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30616/9#abs-2 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet werden. Zuständige Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die unteren Gesundheitsbehörden.