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HygMedVO

§ 5 Hygienebeauftragte

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30616/5#abs-1 (1) In jeder Einrichtung nach § 1 Absatz 1 ist mindestens eine in der Einrichtung klinisch tätige Ärztin/ein in der Einrichtung klinisch tätiger Arzt, die / der über entsprechende Kenntnisse und Erfahrungen in Hygiene und Infektionsprävention verfügt, fachlich weisungsbefugt ist und die/der an einer entsprechenden Fortbildung in der Hygiene mit Erfolg teilgenommen hat, zur/zum Hygienebeauftragten zu bestellen. In Einrichtungen mit mehreren Fachabteilungen mit besonderem Risiko für nosokomiale Infektionen benennt jede Abteilung eine hygienebeauftragte Ärztin/einen hygienebeauftragten Arzt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30616/5#abs-2 (2) Die/der Hygienebeauftragte Ärztin/Arzt hat insbesondere

1. bei der Einhaltung der Regeln der Hygiene- und Infektionsprävention in ihrem/seinem Verantwortungsbereich mitzuwirken und dabei Verbesserungen der Hygienepläne und der Funktionsabläufe anzuregen und

2. bei der Aus- und Fortbildung des Personals in der Krankenhaushygiene mitzuwirken.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30616/5#abs-3 (3) Hygienebeauftragte in der Pflege sind staatlich anerkannte Gesundheits- und Krankenpflegerinnen/-pfleger mit mehrjähriger Berufserfahrung. Die Benennung von Hygienebeauftragten in der Pflege als konkrete Kontaktperson auf jeder Station und in jedem Funktionsbereich bleibt von den Regelungen der Absätze 1 und 2 unberührt.

§ 4 § 6