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LadenöffnungsVO§ 2 Ladenöffnung an Sonn- und Feiertagenauf Flughäfen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30560/2#abs-1 (1) Internationale Flughäfen im Sinne des § 9 Absatz 2 des Ladenöffnungsgesetzes sind:
1. der Flughafen Düsseldorf,
2. der Flughafen Köln/Bonn und
3. der Flughafen Münster/Osnabrück.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30560/2#abs-2 (2) Die zulässige Gesamtfläche der Verkaufsstellen der Flughäfen nach Absatz 1 darf außerhalb der sensiblen Teile des Sicherheitsbereiches gemäß Nummer 1.1.3.2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 der Kommission vom 5. November 2015 zur Festlegung detaillierter Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit (ABl. L 299 vom 14.11.2015, S. 1, L 165 vom 23.6.2016, S. 23), die durch Durchführungsverordnung (EU) 2015/2426 (ABl. L 334 vom 22.12.2015, S. 5) geändert worden ist, folgende Grenzen nicht überschreiten:
1. Flughafen Düsseldorf 6 800 Quadratmeter,
2. Flughafen Köln/Bonn 3 100 Quadratmeter und
3. Flughafen Münster/Osnabrück 2 000 Quadratmeter .
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30560/2#abs-3 (3) Für die zulässige Gesamtfläche der Verkaufsstellen der einzelnen Flughäfen gelten nach Absatz 1 innerhalb der sensiblen Teile des Sicherheitsbereiches gemäß Nummer 1.1.3.2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 (Luftseite) keine Begrenzungen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30560/2#abs-4 (4) Die Verkaufsfläche einer einzelnen Verkaufsstelle darf auf der Landseite nicht mehr als 500 Quadratmeter betragen.