Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / LadenöffnungsVO
LadenöffnungsVO§ 1 Ladenöffnung an Sonn- und Feiertagenin Kur-, Ausflugs-, Erholungs- und Wallfahrtsorten
Stand: 26.08.2026
Die in der Anlage aufgeführten Orte oder Ortsteile sind Orte im Sinne von § 6 Absatz 2 des Ladenöffnungsgesetzes.