Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verordnung über die Abkürzung von Fristen und Terminen im Landeswahlgesetz für die Wahl zum 16. Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Abkürzung von Fristen und Terminen im Landeswahlgesetz für die Wahl …

§ 1 Abkürzung von Fristen und Terminen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Die in den nachstehend genannten Bestimmungen des Landeswahlgesetzes festgelegten Fristen und Termine werden für die Wahl zum 16. Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen wie folgt abgekürzt:

1. In § 19 Absatz 1 tritt an die Stelle des achtundvierzigsten Tages der dreiunddreißigste Tag.

2. In § 21 tritt

a) in Absatz 3 Satz 1 an die Stelle des neununddreißigsten Tages der neunundzwanzigste Tag,

b) in Absatz 4 Satz 4 an die Stelle des dreißigsten Tages der dreiundzwanzigste Tag.

3. In § 22 tritt

a) in Absatz 1 an die Stelle des sechsundzwanzigsten Tages der zwanzigste Tag,

b) in Absatz 2 an die Stelle des dreiunddreißigsten Tages der zwanzigste Tag.

§ 2