Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verordnung über die Abkürzung von Fristen und Terminen im Landeswahlgesetz für die Wahl zum 16. Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen
Verordnung über die Abkürzung von Fristen und Terminen im Landeswahlgesetz für die Wahl …§ 1 Abkürzung von Fristen und Terminen
Stand: 26.08.2026
Die in den nachstehend genannten Bestimmungen des Landeswahlgesetzes festgelegten Fristen und Termine werden für die Wahl zum 16. Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen wie folgt abgekürzt:
1. In § 19 Absatz 1 tritt an die Stelle des achtundvierzigsten Tages der dreiunddreißigste Tag.
2. In § 21 tritt
a) in Absatz 3 Satz 1 an die Stelle des neununddreißigsten Tages der neunundzwanzigste Tag,
b) in Absatz 4 Satz 4 an die Stelle des dreißigsten Tages der dreiundzwanzigste Tag.
3. In § 22 tritt
a) in Absatz 1 an die Stelle des sechsundzwanzigsten Tages der zwanzigste Tag,
b) in Absatz 2 an die Stelle des dreiunddreißigsten Tages der zwanzigste Tag.