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§ 1 NW_30552 (Nordrhein-Westfalen) — Abkürzung von Fristen und Terminen

Verordnung über die Abkürzung von Fristen und Terminen im Landeswahlgesetz für die Wahl zum 16. Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die in den nachstehend genannten Bestimmungen des Landeswahlgesetzes festgelegten Fristen und Termine werden für die Wahl zum 16. Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen wie folgt abgekürzt:

1. In § 19 Absatz 1 tritt an die Stelle des achtundvierzigsten Tages der dreiunddreißigste Tag.

2. In § 21 tritt

a) in Absatz 3 Satz 1 an die Stelle des neununddreißigsten Tages der neunundzwanzigste Tag,

b) in Absatz 4 Satz 4 an die Stelle des dreißigsten Tages der dreiundzwanzigste Tag.

3. In § 22 tritt

a) in Absatz 1 an die Stelle des sechsundzwanzigsten Tages der zwanzigste Tag,

b) in Absatz 2 an die Stelle des dreiunddreißigsten Tages der zwanzigste Tag.