Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Stärkungspaktgesetz
Stärkungspaktgesetz§ 10 Verfahren und Zuständigkeit
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30465/10#abs-1 (1) Die Bezirksregierung setzt durch Verwaltungsakt
1. die pflichtig und die auf Antrag teilnehmenden Gemeinden,
2. die Höhe der jährlichen Konsolidierungshilfe,
3. die Höhe der von der Gemeinde zu zahlenden Solidaritätsumlage und
4. die Entscheidung über den Antrag gemäß § 2 Absatz 6 fest.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30465/10#abs-2 (2) Zuständig ist die örtlich zuständige Bezirksregierung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30465/10#abs-3 (3) Rechtsbehelfe gegen die Festsetzung der Solidaritätsumlage haben keine aufschiebende Wirkung.