(1) Die Bezirksregierung setzt durch Verwaltungsakt
1. die pflichtig und die auf Antrag teilnehmenden Gemeinden,
2. die Höhe der jährlichen Konsolidierungshilfe,
3. die Höhe der von der Gemeinde zu zahlenden Solidaritätsumlage und
4. die Entscheidung über den Antrag gemäß § 2 Absatz 6 fest.
(2) Zuständig ist die örtlich zuständige Bezirksregierung.
(3) Rechtsbehelfe gegen die Festsetzung der Solidaritätsumlage haben keine aufschiebende Wirkung.