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Gesetz über die Festsetzung des Steuersatzes für die Grunderwerbsteuer§ 1 Steuersatz bei der Grunderwerbsteuer
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30319/1#abs-1 (1) Der Steuersatz bei der Grunderwerbsteuer für Erwerbsvorgänge, die sich auf im Land Nordrhein-Westfalen gelegene Grundstücke beziehen, beträgt 6,5 vom Hundert.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30319/1#abs-2 (2) Der Steuersatz nach Absatz 1 ist auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, die ab dem 1. Januar 2015 verwirklicht werden.