Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Studiumsqualitätsverordnung
Studiumsqualitätsverordnung§ 1 Verwendungszweck
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30313/1#abs-1 (1) Das Land stellt den Hochschulen des Landes gemäß § 1 Absatz 1 des „Studiumsqualitätsgesetzes“ (GV. NRW. S. 165) ab dem Jahr 2021 jährlich Qualitätsverbesserungsmittel in Höhe von 300 Millionen Euro zweckgebunden zur Verfügung. Hierin sind 51 Millionen Euro aus den Mitteln gemäß „Zukunftsvertrag Studium und Lehre stärken“ enthalten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30313/1#abs-2 (2) Die Qualitätsverbesserungsmittel sind zweckgebunden für die Verbesserung der Lehre und der Studienbedingungen zu verwenden. Die Mittel sollen insbesondere zur Verbesserung der Betreuungssituation mit dem Ziel der Reduzierung der Abbrecherzahlen und Erhöhung der Absolventenzahlen eingesetzt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30313/1#abs-3 (3) Jede Hochschule setzt jeweils mindestens zwei Drittel ihrer Qualitätsverbesserungsmittel für hauptamtliches Lehrpersonal und hauptamtliches lehrunterstützendes Personal ein und weist diesen Anteil in geeigneter Form nach.